Spenden an den FDP Kreisverband
Landshut-Land

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wie kann ich eigentlich der FDP helfen?

Demokratie lebt vom Mitmachen. Auch kleine Geldspenden helfen die ehrenamtliche Arbeit der FDP Landshut Land zu unterstützen.

Ihr Geldspende können Sie problemlos steuerlich geltend machen. Sie erhalten hierzu von uns eine entsprechende Spendenquittung, siehe Hinweis unten.

 

Bitte überweisen Sie Ihren persönlichen
Spendenbetrag auf folgendes Konto:

FDP Kreisverband Landshut Land
Raiffeisenbank Altdorf-Ergolding
IBAN: DE83743626630000013200
BiC: GENODEF1ERG
Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld „Verwendungszweck“ auf dem Überweisungsträger

Der gesamte Kreisverband bedankt sich herzlich bei Ihnen als liberaler Unterstützer.

Ihre Nicole Bauer, MdB

 

Hinweis zur steuerlichen Absetzbarkeit*:

„Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.

Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.“

Quelle: wikipedia.org | Stand Juni 2017 | * Alle Angaben ohne Gewähr